Ziele & Statuten

Satzungen des Österreichischen Forstvereins

Die Satzungen des Vereins (PDF, 197 KB)

 

I. Der Verein und sein Zweck

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet des Vereines
Der Verein führt den Namen „Österreichischer Forstverein“, stellt die Zusammenfassung aller österreichischen Forstvereine dar und hat seinen Sitz in Wien. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf die Republik Österreich.

§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt die Förderung des gesamten Forstwesens in Österreich und dient daher gemeinnützigen Zwecken. Die Vertretung von Standes-Sonderinteressen ist nicht Ziel des Vereines.

§ 3
Die Erreichung der Vereinsziele soll auf folgende Weise erfolgen:
a) Zusammenfassung und Ausrichtung der fachlichen Arbeit bei den Landesforstvereinen;
b) Begutachtung und Positionierung zu forstlichen Themen in eigenen Fachausschüssen;
c) Kommunikation der Untersuchungsergebnisse der Fachausschüsse und der Beschlüsse des Vereines an die zuständigen Personen und Stellen – sowohl intern als auch extern;
d) Förderung des Fachwissens der Mitglieder durch Versammlungen, Fachvorträge und Exkursionen;
e) Herausgabe fachlicher Zeitschriften und sonstiger Druckwerke;
f) Ergreifung und Förderung aller sonstigen, der Erreichung der Vereinsziele dienenden Maßnahmen.

§ 4
Die Mittel zur Durchführung der Vereinsziele werden wie folgt aufgebracht:
Beiträge der Einzelmitglieder, Beiträge der Landesforstvereine, Teilnehmerbeiträge zu Veranstaltungen, Förderungsbeiträge, Spenden, Kostenbeiträge für besondere Leistungen des Vereines nach § 3 und sonstige Einnahmen.

§ 5
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

II.  Mitgliedschaft

§ 6
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
1. Mitglieder
2. Ehrenmitglieder

1. Mitglieder können werden:
a) die Landesforstvereine, deren Mitglieder Anschlussmitglieder sind;
b) alle beruflich vorgebildeten Forstleute,
c) sonstige in forstlichen Betrieben, Lehranstalten und bei Behörden beschäftigte Angestellte und Beamte,
d) Waldbesitzer und deren Bevollmächtigte,
e) Körperschaften und juristische Personen, welchen forstliche Aufgaben obliegen,
f) alle am Forstwesen interessierten Personen, Betriebe, Körperschaften und juristische Personen.

2. Ehrenmitglieder können nur Personen werden, die sich um den Verein
oder um die österreichische Forstwirtschaft besonders verdient gemacht haben

§ 7
Der Erwerb der Mitgliedschaft beim Österreichischen Forstverein erfolgt entweder durch Beitritt zu einem der Landesforstvereine („Anschlussmitglieder“), oder durch unmittelbaren Beitritt beim Österreichischen Forstverein („Einzelmitglieder“). Über die Aufnahme eines Einzelmitgliedes entscheidet der Hauptausschuss, der berechtigt ist, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Über die Aufnahme eines Landesforstvereines entscheidet die Vollversammlung über Antrag des Hauptausschusses. Die Ehrenmitglieder werden über Antrag des Hauptausschusses von der Vollversammlung ernannt.

§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aus dem Landesforstverein bzw. dessen Ausscheiden aus dem Österreichischen Forstverein, bei Einzelmitgliedern durch Austritt aus dem Österreichischen Forstverein oder durch Ausschluss über Beschluss des Hauptausschusses, der endgültig ist. Der ausgesprochene Ausschluss hat gleichzeitig ein Ausscheiden des Mitgliedes aus dem betreffenden Landesforstverein zur Folge.
Ehrenmitgliedern kann ebenfalls durch Beschluss der Vollversammlung die Mitgliedschaft aberkannt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes bzw. die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen durch die Satzung oder durch die Vollversammlung festgelegten Pflichten nicht nachkommt oder den Verein in seinem Ansehen schädigt oder dem Vereinszweck zuwiderhandelt, oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht.

§ 9
Zu den Rechten der Mitglieder zählt vor allem das Stimmrecht bei der Vollversammlung des Vereines, wodurch sie über die bestellten Vereinsorgane ihren Einfluss auf die Vereinstätigkeit ausüben. Darüber hinaus sind alle Mitglieder berechtigt, die fachlichen Einrichtungen des Vereines zu benützen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
Die Pflichten sämtlicher Mitglieder bestehen in der Förderung der in den §§ 2 und 3 festgelegten Vereinsziele, der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und Erfüllung der durch die Vollversammlung beschlossenen Maßnahmen.
Zu den Mitgliedspflichten der Landesforstvereine gehört es insbesondere, für die Organisation der in ihrem Bereich abzuwickelnden Vollversammlungen und Fachtagungen (§ 11) zu sorgen.

 

III. Aufbau des Vereines

§ 10
Die Organe des Vereines sind:
1. Die Vollversammlung (§ 11)
2. Der Vereinsvorstand (§ 13)
3. Der Hauptausschuss(§ 14)
4. Die Geschäftsführung (§ 15)
5. Die Fachausschüsse(§ 16)
6. Die Rechnungsprüfer (§ 19)
7. Das Schiedsgericht (§ 22)

§ 11
Die Vollversammlung des Österreichischen Forstvereins übt die oberste Entscheidungsgewalt in allen Vereinsangelegenheiten aus. Ihre Beschlüsse sind für alle Vereinsmitglieder verbindlich. Alljährlich ist – abwechselnd in der vom Hauptausschuss festgelegten Reihenfolge in den Bereichen der einzelnen Landesforstvereine – eine ordentliche Vollversammlung vom Vorstande einzuberufen, zu welcher die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen sind, was auch durch Veröffentlichung der Einladung in den allen Mitgliedern zuzusendenden Anmeldungsunterlagen zu der in Verbindung mit Vollversammlung abzuhaltenden Fachtagung erfolgen kann.

Der ordentlichen Vollversammlung ist insbesonders vorbehalten:
a) die Wahl des Vereinsvorstandes (§ 13).
b) Die Bestimmung der Zahl der in den Hauptausschuss (§ 14) zu entsendenden Delegierten, die Wahl der Beiräte und der Rechnungsprüfer.
c) Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Rechnungsprüfer.
d) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festsetzung der durch die Landesforstvereine abzuführenden Mitgliedsbeiträge und jener der Einzelmitglieder.
e) Der Beschluss über Satzungsänderungen.
f) Der Beschluss über Auflösung des Vereines.

In Verbindung mit der ordentlichen Vollversammlung ist eine Fachtagung durchzuführen, deren Programm sowohl Fachvorträge als auch Exkursionen zu enthalten hat. Diese Fachtagung kann jedes 2. Jahr in der Form gestaltet werden, dass die Jahrestagung des zuständigen Landesforstvereines für sämtliche Mitglieder des Österr. Forstvereines zugänglich gemacht wird.

Außerordentliche Vollversammlungen sind bei Bedarf über Beschluss des Hauptausschusses oder über Verlangen von 1/10 der Mitglieder bzw. eines oder mehrerer diese Anzahl nachweisender Landesforstvereine unter den gleichen Bedingungen wie die ordentlichen Vollversammlungen einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufenen Vollversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zu Punkt e) (Satzungsänderung) und f) (Vereinsauflösung) bedürfen jedoch der 2/3 Mehrheit.

§ 12
Das Wahl- und Stimmrecht bei den Vollversammlungen wird nur von den Mitgliedern und zwar entweder persönlich, oder durch Vertreter ausgeübt. Die in der Vollversammlung anwesenden Mitglieder stimmen darüber ab, ob das Wahl- und Stimmrecht persönlich oder durch Vertreter auszuüben ist.

Für die Ausübung des Stimmrechtes durch Vertreter gelten folgende Vorschriften:
a) Der Vertreter muss selbst Vereinsmitglied sein.
b) Der Vertreter von Anschlussmitgliedern muss durch den Vorstand des betreffenden Landesforstvereines zur Vertretung unter Angabe der auf ihn entfallenden Stimmenanzahl bevollmächtigt sein.
c) Auf einen Vertreter dürfen nicht mehr als 50 Stimmen entfallen.
d) Für die nicht anwesenden Einzelmitglieder bestimmt der Präsident die Vertreter und die Zahl der zu vertretenden Stimmen.

§ 13
Der Vorstand besteht aus:
1) dem Obmann, welcher den Titel Präsident führt.
2) Drei Stellvertretern (Vizepräsidenten).

Es wird in der ordentlichen Vollversammlung in der Regel in geheimer Wahl für 4 Jahre gewählt. Wenn die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit die Wahl durch Handerheben oder Akklamation beschließt, so ist sie in dieser Form durchzuführen.

Dem Vorstand obliegt unter der Leitung des Präsidenten:
a) die allgemeine Leitung und Vertretung des Vereines,
b) die Anweisung und Überwachung der Geschäftsführung,
c) die Einberufung und Leitung der Vollversammlung,
d) die Einberufung des Hauptausschusses und Leitung seiner Sitzungen,
e) die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses,
f) Tätigkeit in Bezug auf § 15.

§ 14
Der Hauptausschuss besteht aus:
1. Dem von der ordentlichen Vollversammlung gewählten Vereinsvorstand.
2. Höchstens 10 weiteren von der Vollversammlung für 4 Jahre zu wählenden Beiräten.
3. Zwanzig von den Landesforstvereinen und den Einzelmitgliedern nach dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahl zu entsendenden Delegierten, wobei der erste Delegierte jedes Landesforstvereines sein Obmann ist. Jene Landesforstvereine, die zwei Bundesländer repräsentieren, haben die Möglichkeit, zusätzlich zwei Delegierte zu entsenden. Die
Stimmengewichtung entspricht jedenfalls dem Verhältnis der Mitgliederzahl und ist jährlich auf eine allfällige Veränderung zu überprüfen. Eine Vertretung bzw. Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Delegierten ist zulässig. Eine Stimmübertragung ist zeitgerecht vor der Sitzung der Geschäftsführung des Österreichischen Forstvereines schriftlich mitzuteilen.
4. Den Ehrenmitgliedern des Österreichischen Forstvereins.
5. Den Geschäftsführern der Landesforstvereine und des Österreichischen Forstvereins und
6. den Leitern der Fachausschüsse.

Dem Hauptausschuss obliegt:
a) die Festlegung einer für alle Vereinsorgane gültigen Geschäftsordnung,
b) die Antragstellung auf Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern bzw.  die Antragstellung auf Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
d) die Bestellung des Geschäftsführers (§ 15),
e) die Einsetzung von Fachausschüssen (§ 16),
f) die Beschlussfassung über die zur Erzielung des Vereinszweckes notwendigen Schritte und abzugebenden Gutachten.
g) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beirates die vorübergehende Kooptierung eines neuen Beirates bis zur Wahl durch die nächstgelegene Vollversammlung.

Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß, d.i. 14 Tage vorher, einberufen wurde und mindestens die Hälfte seiner Stimmen anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 15
Die Geschäftsführung wird vom Hauptausschuss für 4 Jahre bestellt. Sie besteht aus einem Geschäftsführer und Hilfskräften (z.B. für Schreib- und Buchhaltungsarbeiten). Der Geschäftsführer hat nach Weisung des Vorstandes die Geschäftsabwicklung des Vereines einschließlich der Kassengeschäfte durchzuführen. Die Art der kassenmäßigen Abwicklung besonderer Veranstaltungen (wie Tagungen, Lehrfahrten, Seminare und Ähnliches) kann über Vorschlag des Geschäftsführers vom Vorstand an den verantwortlichen Organisator übertragen werden. Wird eine Tagung in Partnerschaft mit einem anderen Veranstalter durchgeführt, so ist die kassenmäßige Abwicklung vom Hauptausschuss festzulegen.

§ 16
Die Fachausschüsse werden je nach Bedarf für die Behandlung verschiedener Themen gebildet. Der Hauptausschuss bestimmt die Leiter der Fachausschüsse und deren Mitarbeiter, jedoch steht es den Leitern frei, weitere Mitarbeiter nach eigenem Ermessen heranzuziehen. Die Fachausschüsse arbeiten im Rahmen der Geschäftsordnung des Österr. Forstvereines selbständig und sind berechtigt, ihrem Aufgabenbereich entsprechende Anträge an den Vorstand zu richten. Sie haben die Durchführung ihrer Aufgaben auf die Zielsetzung des Vereines abzustellen und erforderlichenfalls mit anderen Vereinsorganen Verbindung aufzunehmen.

§ 17
Mit Ausnahme der Geschäftsführung (§ 15) ist die Tätigkeit sämtlicher Vereinsorgane ehrenamtlich. Es können jedoch für bestimmte Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen bezahlt werden.

§ 18
Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt dem Präsidenten. Die Zeichnung rechtsverbindlicher Schriftstücke und gültiger Beschlussfassungen obliegt dem Präsidenten mit dem Geschäftsführer. Im Verhinderungsfalle des Präsidenten tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Für den normalen Geschäftsverkehr ist der Geschäftsführer zeichnungsberechtigt. Seine Befugnisse werden durch die vom Hauptausschuss zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.

 

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 19
Rechnungsprüfung
Die Überprüfung der finanziellen Gebarung des Vorstandes und der Geschäftsführung wird durch zwei Rechnungsprüfer vorgenommen, welche über das Ergebnis ihrer Überprüfungen der nächsten ordentlichen Vollversammlung zu berichten haben. Die Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung für 4 Jahre gewählt.

§ 20
Bei personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 21
Streitschlichtung
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfällen der Mitglieder des Vereines untereinander oder der Mitglieder des Vereines mit dem Verein selbst, hat eine Streitschlichtung im allseitigen Einvernehmen versucht zu werden.

Der Versuch der einvernehmlichen Streitschlichtung hat durch Bestellung von Schlichtern zu erfolgen, die tunlich über einschlägiges rechtliches Wissen verfügen sollten. Jeder Streitteil bestellt einen Schlichter und hat die Gegenseite hiervon zu informieren.

Kommt es binnen zwei Monaten nach Zugang der Information der Bestellung des ersten Streitschlichters zu keiner einvernehmlichen Regelung des Streits, ist das ausschließlich zuständige Schiedsgericht im Sinne des § 22 anzurufen.

§ 22
Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, die nicht von der Schlichtungseinrichtung gelöst werden konnten, entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus 3 Personen.

Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand eine Person, die tunlich über einschlägiges rechtliches Wissen verfügen sollte, als Schiedsrichter namhaft macht. Die Nominierten wählen binnen 14 Tagen einen außerhalb ihrer Mitte stehenden Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Erfolgt keine Einigung über den zu nominierenden Vorsitzenden, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen – mit Ausnahme der Vollversammlung – keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig und unanfechtbar. Mitglieder, die sich einer Streitfrage aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Erkenntnisse des Schiedsgerichtes sind schriftlich auszufertigen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterfertigen.

Hinsichtlich des Schiedsverfahrens sind die Regeln der §§ 577 ff ZPO heranzuziehen.

§ 23
Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines durch Beschluss einer Vollversammlung ist nur dann möglich, wenn dieser Punkt der Tagesordnung den Mitgliedern zeitgerecht (§ 11 Abs. 2) bekannt gegeben und die erforderliche Mehrheit (§ 11 letzter Absatz) erreicht wurde. Im Falle der Auflösung des Vereines muss das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. In diesem Falle entscheidet die letzte Vollversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens und bestimmt gleichzeitig den Treuhänder, der für die den Beschluss entsprechende Verwendung des Vermögens Sorge zu tragen hat.

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